Jürgen Klodt von der Handwerkskammer Münster öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Tischlerhandwerk

Anforderungen an Fenster gemäß der Energieeinsparverordnung, EnEV

1. Berechnung des Jahres-Heizenergiebedarfs

2. Vereinfachtes Verfahren für Wohngebäude

3. Änderung von bestehenden Gebäuden

 

Vor dem Hintergrund knapper werdender Ressourcen soll mit der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) eine weitere Reduzierung des Energiebedarfes von Gebäuden erreicht werden. Gegenüber der Wärmeschutzverordnung von 1995 soll damit der Energieverbrauch durchschnittlich um ca. 30 % verringert werden. Zentraler Ansatzpunkt für die weitere Absenkung des Heizenergiebedarfes ist dabei das Zusammenspiel zwischen dem Gebäude und seiner Heiztechnik. Die EnEV gibt dem Planer die Möglichkeit, Unzulänglichkeiten in der Gebäudehülle durch energiesparende Maßnahmen am Heizsystem auszugleichen.

Die EnEV gilt grundsätzlich für Neubauten, aber auch für Umbauten von bestehenden Gebäuden, wenn diese ca. 20 % der Bauteilflächen des Gebäudes betreffen.

Für die Berechnung des Jahres-Heizenergiebedarfes, und damit für die Bemessung von Bauteilen - also auch von Fenstern - gibt es in der EnEV generell drei verschiedene Ansätze, von denen jeder für einen speziellen Anwendungsfall vorgesehen ist.

  

1. Berechnung des Jahres-Heizenergiebedarfs

Dieses Verfahren ist bei allen neu zu errichtenden Gebäuden anzuwenden.

Der Jahres-Heizenergiebedarf eines Gebäudes entspricht der Energiemenge, die dem Gebäude nach einer genau vorgegebenen Berechnungsvorschrift zum Zwecke der Beheizung, Lüftung und Warmwasserbereitung jährlich zugeführt werden muss.

Wichtige Einflussgrößen für den Planer, die das Fenster betreffen, sind dabei die Größe der Fensterflächen, ihre Orientierung nach Süd, Ost/West oder Nord, der Wärmedurchgangskoeffizient von Verglasung und Rahmen sowie der Gesamtenergiedurchlasskoeffizient der Verglasung. Für den Fensterhersteller hat dies zur Folge, dass die EnEV in diesem Fall für Fensterelemente keine klaren Grenzwerte vorschreibt. Diese werden vom Planer unter den in der EnEV beschriebenen Vorgaben ermittelt und sind dann vom Fensterhersteller einzuhalten.

Im Moment zeichnet sich aus der Gesamtenergiebilanz der Gebäude heraus ein Trend ab, der in den meisten Fällen einen Wärmedurchgangskoeffizienten zwischen Uw = 1,4 W/m²K bis Uw = 1,7 W/m²K für die Fenster fordert.

Wichtig für den Fensterhersteller ist hierbei, dass der Wärmedurchgangskoeffizient Uw nach der DIN EN ISO 10 077 zu ermitteln ist. In der DIN EN ISO 10 077 wird der Wärmeverlust über den Scheibenrandverbund mit berücksichtigt.

Dieser lineare Wärmedurchgangskoeffizient ist abhängig von der Geometrie im Glasfalz, vom eingesetzten Rahmenmaterial und vom Material des Scheibenrandverbundes.

Dies führt dazu, dass der Uw-Wert im Durchschnitt um 0,1 bis zu 0,3 W/m²K höher, also ungünstiger, liegt als der nach der DIN 4108 alte kF -Wert.

  

2. Vereinfachtes Verfahren für Wohngebäude

Für kleine Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen oder drei Wohneinheiten sowie einem Fensterflächenanteil von 15 bis 30 % gilt ein vereinfachtes Verfahren zur Begrenzung des Energiebedarfes von Gebäuden. In diesem Fall werden die Anforderungen an die Außenbauteile gerichtet. Der maximale Wärmedurchgangskoeffizient von Fenstern, Dachfenstern, Fenstertüren ist mit Uw < 1,4 W/m²K festgelegt. Hierfür gilt natürlich ebenfalls das unter 1. zum Wärmedurchgangskoeffizienten Gesagte.

  

3. Änderung von bestehenden Gebäuden

Wenn bei bestehenden Gebäuden weniger als 20% der Außenflächen durch die Umbaumaßnahmen betroffen sind, oder nach dem Umbau der Höchstwert des Jahres-Heizenergiebedarfes um nicht mehr als 35 % überschritten wird, gelten besondere, vereinfachte Vorschriften.

Als maximaler Wärmedurchgangskoeffizient ist Uw < 1,7 W/m²K für Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster in der Tabelle festgelegt. Auch hier gilt das unter 1. zum Wärmedurchgangskoeffizienten Gesagte.